Private Krankenversicherung – Der Basistarif
Seit dem 1. Jänner 2009 ist jede Private Krankenversicherung in Deutschland gesetzlich dazu angehalten, einen Basistarif anzubieten. Dessen Leistungsumfang wird vom Gesetzgeber bestimmt und ist jenem der gesetzlichen Krankenversicherung angepasst. Der Basistarif ist somit auch – anders als die übrigen Produkte, die eine Private Krankenversicherung anbietet – den Anpassungen des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherungen unterworfen.
Taxierung der Tarife
Eine Private Krankenversicherung taxiert ihre Tarife für gewöhnlich nicht nach der Einkommenshöhe des Versicherungsnehmers, sondern nach der vereinbarten Versicherungsleistung, nach dem Geschlecht und dem Eintrittsalter. Dieses Prinzip gilt auch für den Basistarif der PKV, allerdings dürfen für diesen keine individuellen Risikozuschläge – wie für eine Private Krankenversicherung üblich – verrechnet werden. Außerdem ist vom Gesetzgeber ein Höchstbetrag bestimmt, der jeweils dem durchschnittlichen Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenkassen entspricht. Für das Jahr 2008 lag dieser Betrag bei 535€ pro Monat. Jenen Versicherten, die als finanziell bedürftig gelten, steht jedoch eine Beitragreduzierung zu.
Besondere Reglungen
Darüber hinaus gelten für den Basistarif einige besondere Regelungen. Neukunden, die ab Jänner 2009 mit einer Privaten Krankenversicherung ein Vertragsverhältnis eingegangen sind, genießen ein uneingeschränktes Übertrittsrecht. Sie können jederzeit die Private Krankenversicherung wechseln, ohne dabei die „angehäuften“ Alterungsrückstellungen zu verlieren.
Für Kunden, die bereits vor dem 01.01.2009 bei einer privaten Krankenkasse versichert waren, gelten gesonderte Übergangsbestimmungen. Die Verweildauer bei einem Wechsel des Basistarifs beträgt 18 Monate, ist diese verstrichen, kann der Versicherte mit seiner gesamten Alterungsrückstellung in einen Volltarif oder in den Basistarif einer anderen Privaten Krankenversicherung wechseln. Zudem dürfen Personen zu einem anderen Versicherungsnehmer übertreten, die älter als 55 Jahre sind; gleiches gilt für Rentenbezieher und für Personen, die sich die Versicherungsprämie nicht mehr leisten können.
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